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Die Gesetze für die Schüler anno 1598
(gekürzt, in Originalschreibweise)

Jeder neu Eintretende soll beim Rektor um die Aufnahme unter die Schüler bitten, bevor er aber aufgenommen wird, muss er das Gelöbnis ablegen, dass er fleissig und nicht nur dem Rektor, sondern allen Kollegen gehorsam sein werde, von nichts, wozu der Lehrer dem Schüler gegenüber Recht hat, darf er sich für befreit halten, selbst nicht von der körperlichen Strafe.

Wie eine zu oft versetzte Pflanze keine Frucht bringt, so wird auch der Studierende, wenn er unstet von einer Schule zur andern zieht, niemals zur Reife gelangen, daher sollen die, welche zum erstenmale kommen, mindestens ein Jahr lang hier bleiben, diejenigen, welche früher weggehen wollen, darf der Rektor nur aus den triftigsten Gründen entlassen.

Alle Schüler haben ihre Studien zur Ehre des göttlichen Namens und zum Heile der Kirche zu betreiben, sie haben sich sorgfältig zu hüten vor lästerlichen Reden, nichtswürdigem Schwören und jeder Entweihung des göttlichen Namens. In der Kirche haben sie jeden Tag beim Frühgottesdienst, an den Vorfesten beim Nachmittagsgottesdienst, und an den Festtagen beim Hauptgottesdienst zu erscheinen, sie sollen mit Andacht singen und beten, mit dem Gesicht gegen das Pult gewendet, sich nicht auflehnen und in der Kirche nicht profane Autoren lesen.

Meinungen, die mit irgend einem Artikel unserer Konfession im Widerspruch stehen, dürfen sie nicht aufnehmen, die von der Ketzerei Angesteckten haben sie zu meiden; nichts, was unserem wahren Glauben entgegen ist, dürfen sie jemals verteidigen oder jemand anderen lehren. Die Lehrer, die geistlichen und weltlichen Würdenträger, alle ehrbaren Männer und Frauen haben sie, wenn sie ihnen begegnen, mit entblößtem Haupt zu grüßen, weder in Worten noch Gebärden dürfen sie sich unanständig benehmen. Die jüngeren Schüler sollen sich gegenüber den älteren und den in den Wissenschaften mehr Vorgerückten ehrerbietig betragen, aber auch diese sollen gegen die Jüngeren geduldig sein und sich keine Gewalt über sie anmassen, die ihnen nicht vom Rektor gegeben wurde. Keiner soll seinen Mitschülern zu schaden trachten, durch Anwendung unerlaubter Gewalt oder durch Worte den Samen der Zwietracht streuen, vor Widersetzlichkeit, ehrenrührigen Büchern und Zeichnungen soll sich jeder hüten. Verleumdungen sollen sie ihre Ohren verschliessen und dieselben nicht weiter verbreiten, sondern wenn sie derartiges sehen oder hören sollten, dem Rektor die Anzeige erstatten. Schulgeheimnisse auszuschwatzen, hat Niemand das Recht.

Unkeuschheit und alle Unreinheit des Lebenswandels ist streng verboten, verrufene Personen, verdächtige Orte sollen sie fliehen, sie haben sich der Mässigkeit zu befleissigen, bis zur Trunkenheit darf Niemand Wein oder ein anderes Getränk in sich schütten.

Fremdes Eigentum darf ohne Wissen des Eigentümers Niemand wegtragen, besonders die hölzernen Verkaufsstände und anderes zum Hausbedarf geeignetes Holz; die Zäune der Gärten, Bäume und Früchte, die Wände, Bänke, Öfen, und Fenster auf der Schule darf Niemand beschädigen. Kartenspiel und alle Gewinnstspiele sind immer und überall verboten, da sie unanständig und vom Diebstahl wenig verschieden sind.

Die Studierenden dürfen nur an anständigen Gastmählern teilnehmen und auch dieses nur mit Erlaubnis des Rektors, dabei sollen sie mässig sein und weder durch ungehöriges Betragen in Worten, Thaten, Geberden, oder unschicklichen Tanz noch durch Streit den Namen der Schule besudeln.

Den Verleumdungen und Schimpfreden der Feinde unseres Standes sollen sie, wenn es nötig ist, bescheiden antworten, die Verleumdungen sollen sie widerlegen oder wenn allzu Arges über unseren Stand gesprochen wird, dieses dem Rektor anzeigen, welcher in kluger Weise die Würde der Schule, wo es nötig ist, schützen wird.

Es ist Niemandem erlaubt, in die Wohnungen lasterhafte und verrufene Personen aufzunehmen, auch fremde Schüler oder andere darf länger als einen Tag ohne Erlaubnis des Rektors Niemand bei sich beherbergen.

In den Lektionen und Prüfungen des Rektors und der Lektoren müssen alle anwesend sein und Alles, was der Lehrer sagt, nicht nur mit den Ohren, sondern auch mit dem Geiste aufnehmen, mit der Feder aufzeichnen, zu Hause wiederholen und dem Gedächtnis einprägen. Wenn aber Jemand aus hinreichendem Grunde in den Lektionen und der Kirche nicht erscheinen kann oder Abends über die bestimmte Stunde ausbleiben will, so muss er dazu die Erlaubnis vom Rektor oder in seiner Abwesenheit von dessen Stellvertreter, dem ersten Zensor, einholen.

Kleidung und Auftreten der Schüler sei ehrbar und schicklich, dadurch unterscheidet sich der Jünger der Wissenschaft von dem Söldner des Mars. In der Nacht darf Niemand ausserhalb seines Zimmers schlafen und niemand über die festgesetzte Zeit ausbleiben, dem Ökonomen, welcher die Wohnungen visitiert, hat jeder auf seinen Anruf zu antworten. Niemanden ist es erlaubt, über die Mauer zu steigen oder anders als durch die gemeinsame Pforte in die Schule zu kommen oder dieselbe zu verlassen. Diejenigen, welche nach der Visitation zurückkommen, dürfen weder ausserhalb noch innerhalb der Schule Jemanden durch Lärm oder Geschrei stören.

Musikübungen sowohl im Gesang als auch auf Instrumenten sind abends Jedem bis zu der Stunde, wo das Thor geschlossen wird, erlaubt; weiter aber sind in der Nacht Schmausereien, unziemliches Schwatzen, übertriebene Scherze, lockere Gespräche, unziemliches Herumspringen und Lärmen verboten, keiner soll seine Mitschüler oder Mitbewohner auf irgend eine Weise belästigen.

Kein Lehrer darf die Köpfe oder andere Körperteile der Knaben durch Schlagen oder eine andere Gewaltthätigkeit verletzen, sondern die Schuldigen sollen mit Ruthen oder der Peitsche auf die in Schule übliche Weise gezüchtigt werden.

Innerhalb 14 Tagen soll jeder Knabe seinem Lehrer einmal Speise und Trank bringen. Als Schulgeld entrichten diejenigen, welche in den Klassen sind, jährlich 1 fl., die übrigen 50 Denar; befreit sind davon die Mendikanten und die anderen vollständig Armen, die von den Lehrern unentgeltlich unterrichtet werden.

Jeder Adolescent, die Knaben in den Klassen und die übrigen haben im Winter zweimal täglich Holz in die Schule mitzubringen oder einmal einen Wagen voll Holz zuführen zu lassen. Dieses Holz ist vom Kalefaktor in fünf gleiche Teile zu teilen, wovon der erste für die Heizung der Schule bestimmt ist, der zweite dem Rektor und die übrigen Teile den Kollegen gehören.

Körperliche Übungen sind den Schülern nicht untersagt zu solcher Zeit, wo sie von den Studien frei sind, d. i. am Freitag nach der Vesper und am Samstag von Mittag an, nachdem sie die Lektion und den Katechismus aufgesagt haben; ebenso dann, wenn sie zur geistigen Erfrischung im Sommer der Rektor ins Freie schickt, was monatlich einmal geschehen kann.

Wenn sie zurückgekehrt sind, so können die Kollegen und Schüler ein kleines Mahl veranstalten, wozu der Rektor aus der Schulkasse nach Belieben beisteuert. Der erste Tisch ist von den Kollegen, der zweite von den Studiosen einzunehmen. Auch den Adolescenten kann der Rektor nach Gutdünken einen Beitrag geben.

Im Ganzen: Sie sollen fromm und ehrbar leben, Niemanden kränken, Jedem das Seine geben. Die Zuwiderhandelnden werden nach dem Urteil des Rektors, welcher allen öffentlichen Züchtigungen beiwohnen muss, oder nach dem Urteil der Zensoren und der Schwere des Vergehens mit einer körperlichen, Geld- oder anderen Strafe belegt. Steigern sich die Vergehen, so wachsen auch die Strafen.

Diese von der Schulordnung vorgeschriebenen Regeln für die äussere Ordnung der Schule haben sich sehr lange erhalten, sie sind im wesentlichen auch aufgenommen in der Schulordnung aus dem Jahre 1758 und haben allerdings mit immer grösserer Einschränkung des Schulregimentes durch die Schüler sogar die Organisation des Gymnasiums im Jahre 1850 überdauert.