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Die Gesetze für die Schüler anno
1598
(gekürzt, in Originalschreibweise)
Jeder neu Eintretende soll beim Rektor um die Aufnahme unter die
Schüler bitten, bevor er aber aufgenommen wird, muss er das
Gelöbnis ablegen, dass er fleissig und nicht nur dem Rektor,
sondern allen Kollegen gehorsam sein werde, von nichts, wozu der
Lehrer dem Schüler gegenüber Recht hat, darf er sich für
befreit halten, selbst nicht von der körperlichen Strafe.
Wie eine zu oft versetzte Pflanze keine Frucht bringt, so wird
auch der Studierende, wenn er unstet von einer Schule zur andern
zieht, niemals zur Reife gelangen, daher sollen die, welche zum
erstenmale kommen, mindestens ein Jahr lang hier bleiben, diejenigen,
welche früher weggehen wollen, darf der Rektor nur aus den
triftigsten Gründen entlassen.
Alle Schüler haben ihre Studien zur Ehre des göttlichen
Namens und zum Heile der Kirche zu betreiben, sie haben sich sorgfältig
zu hüten vor lästerlichen Reden, nichtswürdigem Schwören
und jeder Entweihung des göttlichen Namens. In der Kirche haben
sie jeden Tag beim Frühgottesdienst, an den Vorfesten beim
Nachmittagsgottesdienst, und an den Festtagen beim Hauptgottesdienst
zu erscheinen, sie sollen mit Andacht singen und beten, mit dem
Gesicht gegen das Pult gewendet, sich nicht auflehnen und in der
Kirche nicht profane Autoren lesen.
Meinungen, die mit irgend einem Artikel unserer Konfession im Widerspruch
stehen, dürfen sie nicht aufnehmen, die von der Ketzerei Angesteckten
haben sie zu meiden; nichts, was unserem wahren Glauben entgegen
ist, dürfen sie jemals verteidigen oder jemand anderen lehren.
Die Lehrer, die geistlichen und weltlichen Würdenträger,
alle ehrbaren Männer und Frauen haben sie, wenn sie ihnen begegnen,
mit entblößtem Haupt zu grüßen, weder in Worten
noch Gebärden dürfen sie sich unanständig benehmen.
Die jüngeren Schüler sollen sich gegenüber den älteren
und den in den Wissenschaften mehr Vorgerückten ehrerbietig
betragen, aber auch diese sollen gegen die Jüngeren geduldig
sein und sich keine Gewalt über sie anmassen, die ihnen nicht
vom Rektor gegeben wurde. Keiner soll seinen Mitschülern zu
schaden trachten, durch Anwendung unerlaubter Gewalt oder durch
Worte den Samen der Zwietracht streuen, vor Widersetzlichkeit, ehrenrührigen
Büchern und Zeichnungen soll sich jeder hüten. Verleumdungen
sollen sie ihre Ohren verschliessen und dieselben nicht weiter verbreiten,
sondern wenn sie derartiges sehen oder hören sollten, dem Rektor
die Anzeige erstatten. Schulgeheimnisse auszuschwatzen, hat Niemand
das Recht.
Unkeuschheit und alle Unreinheit des Lebenswandels ist streng verboten,
verrufene Personen, verdächtige Orte sollen sie fliehen, sie
haben sich der Mässigkeit zu befleissigen, bis zur Trunkenheit
darf Niemand Wein oder ein anderes Getränk in sich schütten.
Fremdes Eigentum darf ohne Wissen des Eigentümers Niemand
wegtragen, besonders die hölzernen Verkaufsstände und
anderes zum Hausbedarf geeignetes Holz; die Zäune der Gärten,
Bäume und Früchte, die Wände, Bänke, Öfen,
und Fenster auf der Schule darf Niemand beschädigen. Kartenspiel
und alle Gewinnstspiele sind immer und überall verboten, da
sie unanständig und vom Diebstahl wenig verschieden sind.
Die Studierenden dürfen nur an anständigen Gastmählern
teilnehmen und auch dieses nur mit Erlaubnis des Rektors, dabei
sollen sie mässig sein und weder durch ungehöriges Betragen
in Worten, Thaten, Geberden, oder unschicklichen Tanz noch durch
Streit den Namen der Schule besudeln.
Den Verleumdungen und Schimpfreden der Feinde unseres Standes sollen
sie, wenn es nötig ist, bescheiden antworten, die Verleumdungen
sollen sie widerlegen oder wenn allzu Arges über unseren Stand
gesprochen wird, dieses dem Rektor anzeigen, welcher in kluger Weise
die Würde der Schule, wo es nötig ist, schützen wird.
Es ist Niemandem erlaubt, in die Wohnungen lasterhafte und verrufene
Personen aufzunehmen, auch fremde Schüler oder andere darf
länger als einen Tag ohne Erlaubnis des Rektors Niemand bei
sich beherbergen.
In den Lektionen und Prüfungen des Rektors und der Lektoren
müssen alle anwesend sein und Alles, was der Lehrer sagt, nicht
nur mit den Ohren, sondern auch mit dem Geiste aufnehmen, mit der
Feder aufzeichnen, zu Hause wiederholen und dem Gedächtnis
einprägen. Wenn aber Jemand aus hinreichendem Grunde in den
Lektionen und der Kirche nicht erscheinen kann oder Abends über
die bestimmte Stunde ausbleiben will, so muss er dazu die Erlaubnis
vom Rektor oder in seiner Abwesenheit von dessen Stellvertreter,
dem ersten Zensor, einholen.
Kleidung und Auftreten der Schüler sei ehrbar und schicklich,
dadurch unterscheidet sich der Jünger der Wissenschaft von
dem Söldner des Mars. In der Nacht darf Niemand ausserhalb
seines Zimmers schlafen und niemand über die festgesetzte Zeit
ausbleiben, dem Ökonomen, welcher die Wohnungen visitiert,
hat jeder auf seinen Anruf zu antworten. Niemanden ist es erlaubt,
über die Mauer zu steigen oder anders als durch die gemeinsame
Pforte in die Schule zu kommen oder dieselbe zu verlassen. Diejenigen,
welche nach der Visitation zurückkommen, dürfen weder
ausserhalb noch innerhalb der Schule Jemanden durch Lärm oder
Geschrei stören.
Musikübungen sowohl im Gesang als auch auf Instrumenten sind
abends Jedem bis zu der Stunde, wo das Thor geschlossen wird, erlaubt;
weiter aber sind in der Nacht Schmausereien, unziemliches Schwatzen,
übertriebene Scherze, lockere Gespräche, unziemliches
Herumspringen und Lärmen verboten, keiner soll seine Mitschüler
oder Mitbewohner auf irgend eine Weise belästigen.
Kein Lehrer darf die Köpfe oder andere Körperteile der
Knaben durch Schlagen oder eine andere Gewaltthätigkeit verletzen,
sondern die Schuldigen sollen mit Ruthen oder der Peitsche auf die
in Schule übliche Weise gezüchtigt werden.
Innerhalb 14 Tagen soll jeder Knabe seinem Lehrer einmal Speise
und Trank bringen. Als Schulgeld entrichten diejenigen, welche in
den Klassen sind, jährlich 1 fl., die übrigen 50 Denar;
befreit sind davon die Mendikanten und die anderen vollständig
Armen, die von den Lehrern unentgeltlich unterrichtet werden.
Jeder Adolescent, die Knaben in den Klassen und die übrigen
haben im Winter zweimal täglich Holz in die Schule mitzubringen
oder einmal einen Wagen voll Holz zuführen zu lassen. Dieses
Holz ist vom Kalefaktor in fünf gleiche Teile zu teilen, wovon
der erste für die Heizung der Schule bestimmt ist, der zweite
dem Rektor und die übrigen Teile den Kollegen gehören.
Körperliche Übungen sind den Schülern nicht untersagt
zu solcher Zeit, wo sie von den Studien frei sind, d. i. am Freitag
nach der Vesper und am Samstag von Mittag an, nachdem sie die Lektion
und den Katechismus aufgesagt haben; ebenso dann, wenn sie zur geistigen
Erfrischung im Sommer der Rektor ins Freie schickt, was monatlich
einmal geschehen kann.
Wenn sie zurückgekehrt sind, so können die Kollegen und
Schüler ein kleines Mahl veranstalten, wozu der Rektor aus
der Schulkasse nach Belieben beisteuert. Der erste Tisch ist von
den Kollegen, der zweite von den Studiosen einzunehmen. Auch den
Adolescenten kann der Rektor nach Gutdünken einen Beitrag geben.
Im Ganzen: Sie sollen fromm und ehrbar leben, Niemanden kränken,
Jedem das Seine geben. Die Zuwiderhandelnden werden nach dem Urteil
des Rektors, welcher allen öffentlichen Züchtigungen beiwohnen
muss, oder nach dem Urteil der Zensoren und der Schwere des Vergehens
mit einer körperlichen, Geld- oder anderen Strafe belegt. Steigern
sich die Vergehen, so wachsen auch die Strafen.
Diese von der Schulordnung vorgeschriebenen Regeln für
die äussere Ordnung der Schule haben sich sehr lange erhalten,
sie sind im wesentlichen auch aufgenommen in der Schulordnung
aus dem Jahre 1758 und haben allerdings mit immer grösserer
Einschränkung des Schulregimentes durch die Schüler
sogar die Organisation des Gymnasiums im Jahre 1850 überdauert.
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